Grunderwerb

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten, wenn Ihr Grundstück vom Bau der Ortsumfahrung betroffen ist.

Häufig gestellte Fragen für Eigentümer und Bewirtschafter

Die dauerhafte Inanspruchnahme findet auf allen Flächen statt, auf denen die zukünftige Straße und ihre Nebenanalgen liegen. Die Grundstücke werden vom Freistaat Bayern erworben. Soweit Teilflächen erworben werden muss dies in der Regel in zwei gesonderten Beurkundungsterminen erfolgen. Der erste Termin dient dem Abschluss des Kaufvertrags und ist Grundlage der Auszahlung der Entschädigung für die voraussichtlich dauerhaft benötigten Flächen. Steht dann nach Abschluss der Baumaßnahme der genaue Umfang der tatsächlich benötigten Flächen fest, folgt zunächst die Vermessung und sodann wird das Vermessungsergebnis im Zuge einer Messungsanerkennung und Auflassung vor dem Notar umgesetzt. Der Erwerb ganzer Grundstücke ist hingegen mittels einer Urkunde möglich.

Eine vorübergehende Inanspruchnahme findet auf temporär genutzten Flächen statt, insbesondere zur Herstellung der neuen Straße. Für die temporäre Nutzung von Arbeitsflächen und privaten Wegen außerhalb der künftigen Straße während der Bauphase erhalten die Eigentümer beziehungsweise die Bewirtschafter eine an den erlittenen Ertragseinbußen orientierte Entschädigung.

Bestehende Pachtverhältnisse gehen beim Kauf bzw. Teilverkauf auf den Freistaat Bayern über. Der Bewirtschafter ist darüber zu informieren. Die weitere Nutzung bis zum Beginn der Bauarbeiten wird direkt mit den Bewirtschaftern abgestimmt.
Werden durch Vorarbeiten Schäden verursacht, werden diese jeweils individuell reguliert. Hier ist es von Bedeutung vermeintliche Schäden unverzüglich an das Staatliche Bauamt Bayreuth zu melden, damit eine direkte Entschädigung erfolgen kann.
Bestandteile und Anlagen vorübergehend beanspruchter Grundstücke, wie Gräben und Zäune, Wege und bauseitig entfernte Grenzzeichen werden auf Kosten des Freistaats Bayern durch fachlich qualifizierte Unternehmen vollständig wiederhergestellt oder in Geldwert ersetzt.
Dienstbarkeiten können im Zuge von Leitungsverlegungen bestehender Versorgungsträger erforderlich werden. In der Regel bestehen für derartige Leitungen bereits eingetragene Dienstbarkeiten mit den Grundstückseigentümern. Sollten Leitungen in Grundstücken angepasst werden müssen, werden Sie in der Regel von den jeweiligen Versorgungsträgern angeschrieben.